| Satzung der Turnerschaft Bendorf 1861 e.V. |
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(Stand 03.04.1987)
A.) Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Die Turnerschaft Bendorf 1861/90 e. V. hat ihren Sitz in Bendorf. Sie ist aus dem 1933 erfolgten Zusammenschluss des Allg. Turnverein Bendorf 1861 und dem Turnverein Bendorf 1890 hervorgegangen. Die Turnerschaft bezweckt die Pflege vielseitiger Leibesübungen, insbesondere die Förderung des deutschen Turnens, des Handballs und der Leichtathletik, vor allem innerhalb der Jugend. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig, nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Alle politischen Parteibestrebungen sowie die Erörterung religiöser Fragen sind ausgeschlossen. Die Turnerschaft ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B.) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2 Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
§ 3 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können, nach Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung oder der Hauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Die Versammlung kann sich einen Ehrenvorsitzenden wählen.
§ 4 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 und 79 BGB.
§ 5 Aufnahmegebühren werden keine erhoben.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung. 2. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz schriftlicher Aufforderung. 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins 4. wegen unehrenhafter Handlungen
§ 7 Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird im Bedarfsfall von der Generalversammlung bestimmt. Auch kann von einer Generalversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 8 Jugendliche Mitglieder haben in der Generalversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben Jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 9 Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.
C.) Organe des Vereins
§ 10 Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.
§ 11 Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13 Die Generalversammlung soll alle 2 Jahre stattfinden. Zwischen den Generalversammlungen soll eine Jahreshauptversammlung stattfinden.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung der Generalversammlung:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Personen, die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Funktionen zu erfüllen haben c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Regelmäßige Gegenstände der Beratung der Jahreshauptversammlung:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes b) Wahl der Kassenprüfer c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 14 Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.
§ 15 Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich sein sollte.
D.) Leitung des Vereins
§ 16 Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.Vorsitzender 2.Vorsitzender Geschäftsführer Anteilungsleiter Turnen Abteilungsleiter Handball Abteilungsleiter Leichtathletik Schriftführer
§ 17 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Seine Amtszeit dauert bis zur nächsten gültigen Vorstandswahl fort. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 18 Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
1. die Bewilligung von Ausgaben. 2. die Durchführung der Beschlüsse der General-, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen. 3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern. 4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§ 19 Allgemeine Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sollte es notwendig sein, dass der Verein einen Kredit aufnehmen muss, so bedarf es bis zu einer Höhe von DM 6.000,00 der Zustimmung des Vorstandes. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.
§ 20 Der 1. oder der 2. Vorsitzende berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Der 1. oder der 2. Vorsitzende hat Sitz und Stimme bei allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Sie sind berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
§ 21 Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Geschäftsführer in Verbindung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
§ 22 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 23 Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden Turn-, Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der General- oder Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
E.) Sonstige Bestimmungen
§ 24 Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis, 2. Disqualifikation bis zu einem Jahr, 3. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen, 4. Ausschluss aus dem Verein.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 25 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, mit der Maßgabe, dass es z. B. einer Körperschaft (Stadt, Kreis usw.) oder einer Sportorganisation zufüllt und nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege der Leibesübung weiterhin Verwendung finden darf.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 07. April 1978.
Die Turnerschaft Bendorf 1861/90 e. V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nummer 5 VR 833.
Gerichtsstand ist Koblenz. Bendorf, den 03. April 1987
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