Satzung

(Stand 16.08.2018)


§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins


(1) Die Turnerschaft Bendorf 1861/1890 e. V. hat ihren Sitz in Bendorf. Sie ist aus dem 1933 erfolgten Zusammenschluss des Allg. Turnverein Bendorf 1861 und dem Turnverein Bendorf 1890 hervorgegangen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege vielseitiger Leibesübungen, insbesondere die Förderung des deutschen Turnens, des Handballs und der Leichtathletik, vor allem innerhalb der Jugend. Alle politischen Parteibestrebungen sowie die Erörterung religiöser Fragen sind ausgeschlossen. Die Turnerschaft ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.


(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.


(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.


(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§2 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können, nach Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Die Versammlung kann sich einen Ehrenvorsitzenden wählen.


(3) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 und 79 BGB. Die Mitgliedschaft beträgt nach der Aufnahme mindestens 1 Jahr.


(4) Aufnahmegebühren werden keine erhoben.


§3 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:


  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.
  2. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz schriftlicher Aufforderung.
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  4. wegen unehrenhafter Handlungen


§4 Mitgliedschaftsbeiträge


Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird im Bedarfsfall von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Auch kann von einer Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.


§5 Jugendliche Mitglieder


Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben Jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.


§6 Rechte der Mitglieder


Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.


§7 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

  • die Jahreshauptversammlung
  • der Vorstand.


§8 Jahreshauptversammlung


(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan „Kleeblatt“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.

(2) Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 2 Wochen vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit anerkennt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. Falls ein an­wesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss geheim abgestimmt wer­den. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(4) Die Jahreshauptversammlung soll jedes Jahr stattfinden.

(5) Zu den regelmäßigen Beratungsgegenständen der Jahreshauptversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträg


§9 Außerordentliche Jahreshauptversammlung


Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.


§10 Vorstand


(1) Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender

– Geschäftsführer

– Abteilungsleiter Turnen

– Abteilungsleiter Handball

– Abteilungsleiter Leichtathletik

– Abteilungsleiter Ballett

– Schriftführer

– Jugendleiter


(2) Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


§11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands


(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Die Amtszeit dauert bis zur Wahl eines Nachfolgers fort. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


(2) Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:


  1. die Bewilligung von Ausgaben.
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
  3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern.
  4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.


(3) Allgemeine Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Sollte es notwendig sein, dass der Verein einen Kredit aufnehmen muss, so bedarf es bis zu einer Höhe von 6.000,00 EUR der Zustimmung des Vorstandes. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung erforderlich.

(4) Der 1. oder der 2. Vorsitzende berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Der 1. oder der 2. Vorsitzende hat Sitz und Stimme bei allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Sie sind berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

(5) Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Geschäftsführer in Verbindung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

(6) Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.


§12 Ausschüsse


Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.


§13 Kassenprüfung


(1) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist generell zulässig.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind und ob die Ausgaben sachlich richtig sind.


§14 Datenschutz


(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§15 Straf- und Ordnungsmaßnahmen


(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

(3) Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.


§16 Rechtsmittel


Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 15) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Jahreshauptversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.


§17 Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgen.
Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an den Sportbund Rheinland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 03.04.1987.


Die Turnerschaft Bendorf 1861/90 e. V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nummer 5 VR 833.


Gerichtsstand ist Koblenz
Bendorf, den 16. August 2018